Arbeit und Familie miteinander zu vereinbaren, ist für Alleinerziehende ein besonders schwieriger Spagat. Daran sind fehlende Betreuungsangebote ebenso schuld wie die harte Realität der Arbeitswelt: mit einem großen Mangel an Jobs und Tätigkeiten, die wirklich familienfreundlich sind. Ein-Eltern-Familien sind daher sehr häufig auf Unterstützung vom Staat angewiesen. Was steht ihnen zu? Wir geben den Überblick über die wichtigsten Finanzhilfen für alleinerziehende Mütter und Väter.
In jeder fünften Familie sorgt ein Elternteil allein für ein oder mehrere Kinder – und gilt so als alleinerziehend. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Kinder den Lebensmittelpunkt im Haushalt haben und dieser Elternteil über die tagtäglichen Belange der Kinder entscheidet. Ob das Sorgerecht geteilt ist, spielt keine Rolle. Anders sieht es aus, wenn ein Kind sein Leben zu mindestens 30 Prozent der Zeit auch beim anderen Elternteil führt: Hier spricht man von einem Wechselmodell bei den Eltern. Weder die Mutter noch der Vater gilt dabei als alleinerziehend.
Quelle: Bundesfamilienministerium
Paaren steht laut Gesetz eine finanzielle Unterstützungsleistung für insgesamt 14 Monate Elternzeit zu, sofern jeder Elternteil eine gewisse Zeit davon zur Kinderbetreuung beantragt. Alleinerziehenden stehen in der Regel die vollen 14 Monate Elterngeld zu, ohne dass der zweite Elternteil selbst Elternzeit nehmen muss. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich genau wie bei Paaren nach dem individuellen Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes und liegt zwischen mindestens 300 Euro – für Elternteile, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren – bis höchstens 1.800 Euro im Monat. Die Elterngeldstelle im jeweiligen Heimatbezirk informiert Antragsteller zum individuellen Umfang der Leistung. Die Elternzeit selbst – also die berufliche Freistellung zum Zwecke der Kindererziehung – muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Auch die Großeltern eines Kindes können in bestimmten familiären Konstellationen Elternzeit nehmen, um sich um die Betreuung des Enkels zu kümmern. Oma oder Opa haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Arbeit, wenn das Enkelkind in ihrem Haushalt lebt. „Großelterngeld“ beziehungsweise Elterngeld bekommen sie nicht. Die Mutter oder der Vater des Kindes erhält aber den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich.
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Daraus ergibt sich auch eine finanzielle Verpflichtung für ein Elternteil, das getrennt von den Kindern lebt. Im Streitfall unterstützt das Jugendamt Alleinerziehende und Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, wenn der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, einen Antrag auf Beistandschaft stellt. Mitarbeitende des Jugendamtes am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers ermitteln dann als Beistand das Einkommen der oder des Unterhaltspflichtigen. Auf dieser Basis lässt sich die Höhe der Unterhaltspflicht berechnen. Für die Berechnung wird in der Regel die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen. Das Jugendamt hilft auch dabei, eine Einigung zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsempfänger zu schaffen. Zahlt ein Elternteil nicht oder nicht ausreichend Unterhalt, unterstützt das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss und kann im Fall eines Gerichtsverfahrens das Kind auch vor Gericht wirksam vertreten.
Das Jobcenter gewährt Alleinerziehenden, die Arbeitslosengeld II beziehen, den sogenannten „Mehrbedarf für Alleinerziehende“, dessen Höhe abhängig ist von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Auch für regelmäßige Ausgaben, die nicht über den Unterhalt oder die regulären staatlichen Leistungen gedeckt sind, kann zusätzlicher Mehrbedarf gewährt werden. Kindergartenbeiträge, Nachhilfekosten oder Ausgaben für eine medizinisch notwendige Ernährung fallen zum Beispiel darunter. Alleinerziehende, die erhöhte Kosten des Mehrbedarfs haben, sollten sich zeitnah um die Forderung kümmern. Der Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Die Ausgaben für ein Baby sind im ersten Jahr nach der Geburt am höchsten: Windeln, Wickeltisch und Kinderwagen sind nur einige der Posten, die auf der langen Liste einer soliden Erstausstattung stehen. Wer nicht alles neu kauft, sondern auch mal die Secondhand-Märkte durchstöbert, kann schnell mehrere hundert Euro sparen. Dennoch kommt hier am Ende finanziell meist ganz schön was zusammen. Mütter, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, können daher beim Jobcenter oder Sozialamt einen Antrag auf Erstausstattung für ihr Kind stellen. Generell können Alleinerziehende bei außergewöhnlich hohen Ausgaben, die nur einmal oder für eine begrenzte Zeit anfallen, sogenannten Sonderbedarf fordern. Dazu zählen zum Beispiel auch die Kosten für eine Zahnspange. Voraussetzung des Gesetzgebers ist allerdings, dass die Kosten unvorhersehbar waren, die Antragstellerin oder der Antragssteller also nicht darauf hätte sparen können. Übrigens: Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann Sonderbedarf auch noch im Nachhinein angemeldet werden, maximal ein Jahr später. Neben diesen staatlichen Leistungen unterstützen Hilfsorganisationen wie Caritas, Diakonie oder Pro Familia junge Mütter mit geringem Einkommen durch die Zahlung von pauschalen Zuschüssen.
Der sogenannte Entlastungsbetrag senkt die Steuerlast für alleinerziehende Steuerpflichtige, die Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge haben. Aktuell wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Für weitere Kinder im Haushalt können zusätzliche Freibeträge von 240 Euro je Kind beantragt werden. Der erhöhte Entlastungsbetrag an sich muss nicht beantragt werden, sondern fließt – bei gewährter Steuerklasse II – automatisch in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale von Alleinerziehenden ein. Wer mit einem neuen Partner zusammenzieht, verliert den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr.
Quelle: Bundesfamilienministerium
Den Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten nicht nur Alleinerziehende. Von der Unterstützung können alle Eltern profitieren, deren Kind unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist sowie in ihrem Haushalt lebt. Weitere Voraussetzungen sind: Der Elternteil erhält Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für das Kind. Das Einkommen ist zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht, übersteigt aber zugleich die Höchsteinkommensgrenze nicht. Diese wird für jede Familie individuell berechnet, abhängig von den Lebenshaltungskosten. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
Quellen: Bundesfamilienministerium, Bundesagentur für Arbeit
Ein-Kind-Familien, die den Kinderzuschlag oder weitere Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld erhalten, können auch eine Unterstützung für Bildung und Teilhabe beantragen – in Form von Geld- oder Sachleistungen. Die Förderung umfasst unter anderem Hilfen für den Schulbedarf der Kinder, für Ausflüge mit der Kita oder der Schule, für Mittagessen oder für Mitgliedsbeiträge in bestimmten Vereinen. Familien mit geringem Einkommen erhalten von den jeweiligen Kommunen zudem oft Gutscheine für Schwimmbad- oder Museumsbesuche mit ermäßigten Eintrittspreisen.
Quelle: Bundesarbeitsministerium
Für Alleinerziehende, die arbeiten gehen, sind flexible Angebote in der Kinderbetreuung besonders wichtig. Sie werden daher in vielen Kommunen bei der Vergabe von Betreuungsplätzen bevorzugt berücksichtigt. Geringverdiener oder Alleinerziehende, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden, können beim Jugendamt Zuschüsse beziehungsweise eine Ermäßigung der entstehenden Kosten für die Kinderbetreuung beantragen. Außerdem können alleinerziehende Mütter oder Väter die Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln steuerlich absetzen, auch wenn diese für eine Tagesmutter, ein Au-pair oder sogar für Verwandte entstanden sind, solange hier eine Bezahlung vereinbart wurde. So können Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Die Förderung gilt, bis das Kind 14 Jahre alt ist.
Auch Alleinerziehende mit knappem Einkommen müssen frühzeitig fürs Alter vorsorgen. Die gute Nachricht: Der Staat spart mit und unterstützt Ein-Kind-Familien zum Beispiel mit der staatlich geförderten Basisrente (Riester). Hier bekommen sie zusätzlich zur Grundzulage auch Zulagen für jedes Kind. Schon ab einem Beitrag von 60 Euro pro Jahr ist die volle staatliche Förderung möglich. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr, hinzu kommen 185 Euro für jedes bis Ende 2007 geborene Kind und 300 Euro für jedes ab 2008 geborene Kind.
Alleinerziehende bekommen das im Alltag so gut wie nie: eine echte Auszeit von den täglichen Herausforderungen und der alleinigen Verantwortung für die Kinder. Wenn ihnen die Last zu groß wird – und ein Arzt eine Kur für medizinisch notwendig hält –, können sie eine meist dreiwöchige Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur machen. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bezahlt diese Pflichtleistung. Alleinerziehende können ihre Kinder mitnehmen oder auf eine Familienpflegerin zurückgreifen, die das Kind zu Hause versorgt. In den meisten Fällen fahren aber die Kinder mit zur Kur.
Neben einer Kur zahlt die gesetzliche Krankenkasse auch für eine bestimmte Zeit eine Haushaltshilfe, sollten Alleinerziehende schwer erkranken oder sich nach einer OP vorübergehend nicht um die Kinder kümmern können. Den Antrag dafür müssen sie schriftlich direkt bei ihrer Krankenkasse stellen, und ihr behandelnder Arzt muss die Notwendigkeit dafür bescheinigen.
Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Alleinerziehende und Paare mit Kindern gern dabei, den Überblick über die eigenen Finanzen zu bekommen und den Umgang mit dem Familienbudget richtig zu planen.
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