Die Auflassung ist nach § 873 BGB eine obligatorische Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel, also zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie wird nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt, ist allerdings allein für den Eigentumsübergang noch nicht ausreichend. Die volle Wirksamkeit der Auflassung entsteht durch den Eintrag des neuen Eigentümers der Immobilie ins Grundbuch. Also ist die Auflassung eine Ankündigung des eigentlichen Grundbucheintrags und den damit verbundenen Eigentumsübergang. Eine Auflassung kann mündlich erfolgen. Ein rechtsgültiger Nachweis der Auflassung sollte allerdings schriftlich erfolgen.
Die Auflassung soll verhindern, dass Eigentümer ein Objekt zwischenzeitlich anderweitig veräußern. Gleichzeitig ist eine Auflassung Vertragsgrundlage für die Zahlung der Kaufsumme durch den neuen Eigentümer. Eine Auflassung hat demnach diese Folgen:
Ursprünglich war das „Auflassen“ des Hauszugangs ein tatsächlicher Schritt, der nach dem Kauf einer Immobilie erfolgte. So konnte man dem neuen Eigentümer das Betreten seines neuen Grundstücks sofort ermöglichen.