Der Begriff Bewirtschaftungskosten bezeichnet die Kosten, die einem Eigentümer oder Vermieter für die Bewirtschaftung und Unterhaltung einer Immobilie entstehen.
Zu diesen Kosten gehören:
Bewirtschaftungskosten sind bei der Vermietung von Wohneigentum nur beschränkt auf den Mieter umlagefähig. Der Eigentümer kann diese aber steuerlich geltend machen. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien sind dagegen alle Bewirtschaftungskosten umlagefähig.
Abschreibungen spiegeln die Wertminderung einer Immobilie wieder, welche sich aus der Nutzung ergibt.
Betriebskosten bezeichnen alle laufend anfallenden Kosten in Bezug auf die Immobilie. Umlagefähige Betriebskosten, die durch den Mieter finanziert werden, sind beispielsweise die Kosten für Hausmeister und Müllabfuhr, aber auch die Grundsteuer. Kosten, die sich aus der Immobilienfinanzierung ergeben, sind dagegen nicht umlagefähig.
Zu den Instandhaltungskosten gehören beispielsweise Wartungsarbeiten an einer Heizungsanlage, aber auch andere Kosten, die dafür anfallen, eine Immobilie in einem funktionsfähigen und nutzbaren Zustand zu halten. Diese Kosten können, anders als Betriebskosten, nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Verwaltungskosten umfassen alle Kosten, die aus der Verwaltung einer Immobilie resultieren. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für das Erstellen von Jahresabschlüssen.
Für das Ausfallrisiko entgangener Mieteinnahmen wird ein sog. Mietausfallwagnis in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttomieteinnahmen veranschlagt.