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Bausparkasse

(§ 1 BSpKG). Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, Einlagen von Bausparern nach Kollektivgrundsätzen entgegenzunehmen (kollektives Bausparen) und aus den angesparten Beträgen den Bausparern Gelddarlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren, die für gewöhnlich nachstellig zu sichern sind.

Spezialinstitut für den nachstelligen Realkredit. Es gibt privatrechtlich und öffentlichrechtlich (Landesbausparkassen) organisierte Bausparkassen. Die Tätigkeit der Bausparkasse unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.

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