(§ 8 WEG). Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass der Besitz an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt ist, die mit Sondereigentum einhergehen (= Wohneigentumsrechte). Mit der Anlegung aller Wohnungsgrundbücher wird sachenrechtlich das Wohnungs- und Teileigentum begründet (§ 2 WEG).
Der Teilungserklärung ist zu entnehmen, welche Teile der Immobilie in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Zudem sind besondere Nutzungsrechte (z. B. Stellplätze) ausgewiesen. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Danach erst können Miteigentumsanteile belastet werden.
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