Hinweise zu verbotenen Marktmanipulationen
Bitte beachten Sie: Dieser Hinweis stellt keine Rechtsberatung oder Steuerberatung dar, bei Zweifelsfällen holen Sie sich bitte juristischen oder steuerlichen Rat ein.
Es gibt Konstellationen, in welchen aus steuerlichen Gründen Finanzinstrumente an sich selbst oder, nach vorheriger Absprache, an nahestehenden Personen verkauft werden. Hierdurch sollen offenbar Verluste geltend gemacht werden, die mit Gewinnen zu verrechnen sind. Häufig geschieht dies gerade zum Jahresende.
In diesem Zusammenhang stehen zwei Handelstechniken besonders im Fokus die sogenannten „Geschäfte mit sich selbst“ (Wash-Trades) und „abgesprochene Geschäfte“ (Pre-Arranged-Trades). Diese gegenläufigen Transaktionen täuschen gegenüber den anderen Marktteilnehmern Handelsaktivität in den Wertpapieren vor und stellen deshalb eine Marktmanipulation nach der Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) dar.
Bei einem „Geschäft mit sich selbst“ (Wash-Trade) handelt eine Person mit demselben Finanzinstrument mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise zeitgleich oder zeitnah gegenläufige Orders (Verkauf und Kauf), mit oder ohne Limit, aufgegeben. Diese Orders werden regelmäßig gegeneinander ausgeführt. Dies geschieht über das gleiche Depot oder über zwei unterschiedliche Depots bei dem gleichen Institut oder unterschiedlichen Instituten.
Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ (Pre-Arranged-Trade) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkauf- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Die Verkauf- und Kauforders werden dabei typischerweise zeitgleich oder zeitnah erteilt. Geschäfte im Rahmen einer Depot-Vollmacht (z.B. über Depots von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder sonstigen Personen) gelten dabei auch als abgesprochenes Geschäft.
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