Der Miteigentumsanteil beschreibt den Anteil, der einem einzelnen Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen ist. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es immer Gemeinschaftseigentum, das nicht einem einzelnen zugerechnet werden kann, wie beispielsweise das Dach, Treppenhaus, Außenanlagen oder Fassaden. Derartige Bestandteile eines Gebäudes dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch, wodurch jeder Eigentümer einen Miteigentumsanteil besitzt.
Es gibt keine einheitliche Berechnung des Miteigentumsanteils. Wie viel Prozent des Gemeinschaftseigentums auf die einzelnen Wohneinheiten entfällt, ist in der notariell beglaubigten Teilungserklärung des Gebäudes festgehalten. Grundsätzlich soll es sich um ein logisches und nachvollziehbares Verfahren der Berechnung handeln. In der Praxis wird meist die Fläche als Kriterium hinzugezogen. Die Zuordnung erfolgt in diesen Fällen anhand des Grundriss- sowie Lageplans des Gebäudes. Welches Verfahren letztendlich bei der Berechnung verwendet wird, obliegt dem einräumenden Eigentümer.
Der Miteigentumsanteil dient als Grundlage zur gerechten Verteilung von Kosten und ist unter anderem für die Beschlussfähigkeit der Versammlung und die Haftung im Außenverhältnis wichtig. Mit Hilfe des Miteigentumsanteils lässt sich gerecht ermitteln, zu welchen Anteilen sich die einzelnen Wohnungseigentümer an den Kosten für z.B. Sanierungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder auch an Nebenkostenabrechnungen beteiligen müssen. Auch bei Gebrauchs- und Nutzungsregelungen sowie für Versicherungsbelange wird der Miteigentumsanteil zugrunde gelegt.
Da gültige Beschlüsse nur im Rahmen der Eigentümerversammlung getroffen werden dürfen, wenn über 50 Prozent der Miteigentumsanteile durch die anwesenden Eigentümer vertreten sind, ist der Miteigentumsanteil für die Beschlussfähigkeit ebenfalls von Bedeutung. Zusätzlich können die Eigentümer Vereinbarungen treffen, die die Bedeutung des Miteigentumsanteils z.B. auf das Stimmrecht des einzelnen Eigentümers ausweitet.
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