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Vermögenswirksame Leistungen

Nach dem Vermögensbildungs-Gesetz (VermbG) können Arbeitnehmer bis zu 470 Euro pro Jahr von ihrem Lohn oder Gehalt auf einen Bauspar­vertrag (und bis zu 400 Euro auf Aktienfonds) vermögenswirksam einzahlen. Nach einem schriftlichen Auftrag des Arbeitnehmers, muss die Überweisung durch den Arbeitgeber erfolgen (§ 11 VermbG).

Oft werden die VL neben dem eigentlichen Arbeitslohn vom Arbeitgeber bezahlt. Sollten Sie vom Arbeitgeber keine VL erhalten,
beispielsweise weil für Sie ein Tarifvertrag gilt, der statt der VL altersvorsorge­wirksame Leistungen fördert, können Sie dennoch für Ihre Einzahlungen vom Staat die Arbeitnehmer­sparzulage erhalten. Dazu müssen Sie den Höchstbetrag von jährlich 470 Euro aus eigener Tasche (vom Gehaltskonto) von der Lohnbuch­haltung direkt auf den Bauspar­vertrag überweisen lassen.

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