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Wohnflächenberechnung

1) Gemäß §§ 42–44 II. BV. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind die Grund­flächen von Zimmern und Zimmerteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern ganz, mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte und mit einer lichten Höhe von unter 1 Meter nicht anzurechnen. Zum Wohnbereich gehörende Balkone, Loggien und Terrassen können mit 50 Prozent der Quadratmeter der Gesamt­wohnfläche zugerechnet
werden.

2) Gemäß DIN 283/277 bei Bauanträgen zu gebrauchen. Nach dieser Berechnungs­methode werden Balkone und ähnliches (siehe oben) mit 25 Prozent der Wohnfläche angerechnet.

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