Hauptnavigation

Bruchteilseigentum

Bruchteilseigentum bezeichnet den Umstand, dass mehrere Personen eine bestimmte Sache besitzen (§§ 1008 – 1011 BGB). Dies kann zum Beispiel bei einem Grundstück der Fall sein.

Es gibt dabei also mehrere Eigentümer, denen jeweils ein Anteil des Gesamtgrundstückes zusteht. Der anteilige Besitz der einzelnen Personen wird in Bruchteilen angegeben. Jeder Eigentümer darf über seinen Anteil selbst verfügen. Dieser Anteil ist rechtlich selbstständig, allerdings rein ideell zu verstehen.

Die Verfügung über die gesamte Sache, also zum Beispiel ein gesamtes Grundstück, ist nur gemeinschaftlich durch alle Bruchteilseigentümer möglich oder durch eine Bevollmächtigung eines der Eigentümer durch alle Bruchteilseigentümer.

Ebenso ist die Verwaltung dieser Sache nur gemeinschaftlich möglich, wobei hier das Prinzip der Stimmenmehrheit ausschlaggebend ist. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme: Ist eine für den Erhalt der Sache notwendige Maßnahme erforderlich, so kann diese durch einen einzelnen Bruchteilseigentümer durchgeführt werden. Die Kosten der Maßnahme kann dieser sich dann von den anderen Bruchteilseigentümern erstatten lassen.

Bruchteilsgemeinschaft

Die Bruchteilsgemeinschaft besteht aus allen einzelnen Bruchteilseigentümern. Dafür gelten gesetzliche Vorschriften gemäß §§ 741 – 758 BGB. Bruchteilsgemeinschaften können nur an sachlichen Gegenständen bestehen, nicht beispielsweise an Vermögen. Es kann unterschieden werden zwischen:

  • Verbindung
  • Vermischung
  • Schatzfund
  • Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Bruchteilsgemeinschaft bei Ehepartnern

Ehepartner können eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. Erwirbt ein Ehepaar beispielsweise eine Immobilie oder ein Grundstück, so ist der Besitz in der Regel im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft gegeben. Hier geht man zunächst immer von einer Aufteilung zu gleichen Teilen aus.

i