Hauptnavigation

Erstwohnsitz

Nach § 7 BGB der Ort ist der Wohnsitz, an dem sich eine Person ständig niederlässt und ihren Lebensmittelpunkt begründet. An seinem Wohnsitz wird der Bürger steuerlich veranlagt und durch ihn wird auch der allgemeine Gerichtsstand einer Person bestimmt. An seinem Erstwohnsitz kann der Bürger klagen und verklagt werden. Diese Adresse ist auch die, die im Personalausweis vermerkt wird.

Beim Kauf einer Immobilie und dauerhafter Niederlassung in einer Gemeinde, begründet man dort auch seinen Wohnsitz. Bei Niederlassung in einem Bezirk oder Gemeinde, ist jeder verpflichtet sich bei Einzug in eine Wohnung anzumelden und bei Auszug abzumelden. Ebenfalls ist der Meldebehörde mitzuteilen, ob und welche weiteren Wohnungen bestehen und welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Wird der Wohnsitz aufgegeben, ohne einen neuen zu begründen, gilt man als obdachlos.

Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz

Hat ein Bürger mehrere Wohnungen, so ist eine dieser Wohnung als sein Hauptwohnsitz anzugeben. Als Hauptwohnsitz definieren die Meldebehörden die Adresse, an der sich der Bürger überwiegend aufhält. Der Ort, an dem die Familie lebt, der Arbeitsplatz ist und die Person die meisten sozialen Kontakte unterhält gilt als der Lebensmittelpunkt und Erstwohnsitz.

Arbeitet man jedoch an einem anderen Ort und muss sich eine Zweitwohnung mieten oder kaufen, dann hält sich die Person zwar überwiegend an seinem Zweitwohnsitz auf, dennoch bleibt der Erstwohnsitz laut Steuerrechtsprechung immer noch sein Hauptwohnsitz.

Ebenfalls ist der Hauptwohnsitz auch der Ort, an dem der Bürger in die Wahlliste eingetragen ist.

i