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Auflassung

Die Auflassung ist nach § 873 BGB eine obligatorische Einigung zwischen Verkäufer und  Käufer über den Eigentums­wechsel, also zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie wird nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt, ist allerdings allein für den Eigentums­übergang noch nicht ausreichend. Die volle Wirksamkeit der Auflassung entsteht durch den Eintrag des neuen Eigentümers der Immobilie ins Grundbuch. Also ist die Auflassung eine Ankündigung des eigentlichen Grundbuch­eintrags und den damit verbundenen Eigentumsübergang. Eine Auflassung kann mündlich erfolgen. Ein rechtsgültiger Nachweis der Auflassung sollte allerdings schriftlich erfolgen.

Die Auflassung soll verhindern, dass Eigentümer ein Objekt zwischenzeitlich anderweitig veräußern. Gleichzeitig ist eine Auflassung Vertrags­grundlage für die Zahlung der Kaufsumme durch den neuen Eigentümer. Eine Auflassung hat demnach diese Folgen:

  1. Das Zurücktreten vom Kaufvertrag ist für den Verkäufer nicht mehr möglich.
  2. Auch bei Eingang eines besseren Kaufangebots, darf die Immobilie nicht an jemand anderen als den in der Auflassung genannten Käufer verkauft werden.
  3. Die Immobilie darf vom Verkäufer nicht mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden.
  4. Die Immobilie kann von einer Insolvenz des Verkäufers nicht mehr belastet werden.


Historischer Hintergrund

Ursprünglich war das „Auflassen“ des Hauszugangs ein tatsächlicher Schritt, der nach dem Kauf einer Immobilie erfolgte. So konnte man dem neuen Eigentümer das Betreten seines neuen Grundstücks sofort ermöglichen.

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